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Satzung & Beitragsordnung
Geschrieben von Alexander   

BMW Club Weser/Ems

Am Ende der Seite stehen die Satzung und die Beitragsordnung zum Download bereit!

Satzung

§1    Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Club führt den Namen „BMW Club Weser/Ems“ und hat seinen ständigen Sitz in Delmenhorst. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der BMW-Club erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet Weser/Ems und angrenzender Gemeinden. Der Club ist durch seine Mitgliedschaft im BMW Club Deutschland e.V., im Rahmen seiner satzungsgemäßen Tätigkeit, zur Führung des Namens „BMW Club Weser/Ems“ und Verwendung des BMW Warenzeichens in der jeweils durch die BMW AG genehmigten Art und Weise (optisches Erscheinungsbild) berechtigt.

§2    Zweck des Clubs

Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn berechnet und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Es soll allen an Kraftfahrzeug Interessierten die Möglichkeit gegeben werden, auf unpolitischer und überkonfessioneller Basis in allen technischen, juristischen, touristischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen Beratung einzuholen, Erfahrungen auszutauschen, Freizeitgestaltung zu pflegen durch Veranstaltungen aller Art. Vor allem wird eine Zusammenarbeit mit allen BMW-Gemeinschaften im In- und Ausland, mit den bayrischen Motorenwerken AG in München, mit autorisierten Vertragshändlern, mit Firmen der Zubehörindustrie und mit den für den Straßenverkehr bzw. für die Motorisierung zuständigen Behörden angestrebt.

§3    Finanzielle Mittel und Art ihrer Aufbringung

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Clubziele werden aufgebracht durch Erträge aus Unternehmungen und Veranstaltungen, sowie aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen.

§4    Mitgliedschaft

(1)  Ordentliche Mitglieder des BMW Clubs Weser/Ems können alle Personen werden, auch Ehefrauen, sofern der Ehemann Besitzer eines BMW-Fahrzeuges ist, die sich für Zweck und Ziel dieser BMW-Gemeinschaft interessieren und an den im §7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten eines ordentlichen Clubmitgliedes voll teilhaben wollen. Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Anmeldung erfolgt schriftlich beim 1. Vorsitzenden und muß vom Antragsteller schriftlich bestätigt werden. Damit anerkennt das neue Mitglied die vorliegenden Clubsatzungen. Über die Aufnahme entscheidet der gesamte Clubvorstand. Sobald 2/3 der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung abgegeben haben, gilt der Bewerber als angenommen. Der Besitz eines BMW-Fahrzeuges ist für die ordentliche Mitgliedschaft Vorraussetzung zur Aufnahme in den BMW Club Weser/Ems.

(2)   Außerordentliche Mitglieder können alle Personen werden, welche ordentliche Mitglieder waren und die Ziele des BMW Clubs fördern wollen, ohne aber an den im §7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten teilhaftig zu werden. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Wechselt ein Mitglied auf ein Fremdfabrikat um, so verliert er automatisch sein Wahlrecht und wird damit zum außerordentlichen Mitglied. Darüber hinaus ist es gestattet, dass auch solche Personen an Clubveranstaltungen teilnehmen, die dem Club noch nicht als Mitglieder angehören. Sie besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht.

§5    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod bei natürlichen und Aufhören der eigenen Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.
Freiwilliger Austritt: Dieser ist dem 1. Vorsitzenden schriftlich drei Monate vor Jahresabschluss mitzuteilen. Ausschluss oder Streichung: Ein Ausschluss wegen clubschädigendem Verhalten kann nur durch einen
a) mit 2/3 -Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Vorstandes und
b) mit 2/3 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer vom Vorstand einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung gefassten Beschluss erfolgen.
Der vollzogene Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Eine Berufung gegen einen Ausschluss oder eine Streichung ist innerhalb acht Tagen nach Zustellung an den 1. Vorsitzenden einzureichen. Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand bei gleichzeitiger Verständigung der betroffenen Person befugt, sofern diese trotz dreimaliger Mahnung durch drei Monate hindurch mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist.

§6    Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe und Erhebungsmodus der Beiträge, sowie über eine einmalige Aufnahmegebühr entscheidet die
Vollversammlung. Die höhe der Beiträge kann in der aktuellen Beitragsordnung eingesehen werden. Die eingehenden Beträge
einschließlich der Aufnahmegebühr werden vom Clubkassenwart verwaltet. Es muss auf jeden Fall für die vom Clubbetrieb
nicht benötigten Geldmittel ein verzinsbares Konto bei einem Geldinstitut angelegt werden. Der Kassenwart und
Kassenprüfer werden jährlich auf der Jahreshauptversammlung gewählt.

§7    Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die Clubeinrichtungen kostenlos zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder ist grundsätzlich gleichwertig. Jede Person besitzt nur eine Stimme. Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es, ganz allgemein den Interessen und Zielen des BMW Clubs nach bestem Vermögen zu dienen, die Satzungen und Beschlüsse diszipliniert zu beachten und die von der Vollversammlung festgelegten Beitragsleistungen pünktlich und vollständig zu erbringen.

§8    Mitglieder des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden

Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:
a) Vollzug der von der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse,
b) Entscheidung in allen Clubangelegenheiten, ggf. nach Beratung mit der Vollversammlung.
c) Organisation und Abwicklung des Clublebens.

§9    Vertretung nach außen

Der BMW-Club Weser/Ems wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
Vereinsintern wird bestimmt, dass grundsätzlich der 1. Vorsitzende den Club vertritt. Der 1. Vorsitzende, in seiner Verhinderung, der 2. Vorsitzende, ist berechtigt, Bekanntmachungen des Clubs zu unterfertigen. Dasselbe gilt auch für die Abwicklung der allgemeinen Clubkorrespondenz mit anderen BMW Clubs
Die Führung dieser Korrespondenz mit den vorgenannten Vereinigungen kann durch Ermächtigungen des 1. Vorsitzenden dem Schriftführer übertragen werden. In besonders gelagerten Fällen, über die der 1. Vorsitzende zu entscheiden hat, kann ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnungsberechtigt sein.

§10    Auflösung des BMW Clubs

Die Auflösung des Clubs bedarf  grundsätzlich  3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Sie kann nur in einer hierzu einberufenen Vollversammlung beschlossen werden, zu der sämtliche ordentliche Mitglieder schriftlich eingeladen werden müssen. Sind weniger als 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend, ist ein neuer Termin unter nochmaliger schriftlicher Verständigung aller Mitglieder anzuberaumen. Danach genügt eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Ein etwa vorhandenes Clubvermögen ist zum Auflösungszeitpunkt dem Deutschen Roten Kreuz zuzuführen.


Beitragsordnung

I. Grundlage

Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist der §6 der Satzung

II. Solidaritätsprinzip

Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Clubs ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Club ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Club seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.

III. Beschlussfassung und Bekanntgabe

1.    Die Vollversammlung hat daher in ihrer Sitzung am 15.11.2009 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.
2.    Die Beitragsordnung wird durch Veröffentlichung auf der Clubhomepage bekannt gemacht und tritt dann in Kraft.
3.    Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestand-teil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und sie ist damit auch für diese verbindlich.

IV. Regelungen

1.    Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Vollversammlung beschlossen und gilt für die Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres.
Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.
Die Beschlussfassung ist auch bei unveränderten Beitragssätzen Punkt der Tagesordnung.
2.    Die Höhe des jährlichen Beitrags wurde auf 60,00€ festgesetzt.
3.    Die Höhe und der Zeitraum von Umlagen und Sonderbeiträgen richten sich nach dem jeweils gültigen Recht.
4.    Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen, entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.
5.    Bei Vereinseintritt bis zum 31.3. des Jahres ist der volle, danach der monatlich anteilige Beitrag zu zahlen.
6.    Der Eintritt muss nach einer Probezeit von 4 Wochen erfolgen, sonst ist keine weitere Teilnahme an den Clubaktivitäten möglich.
7.    Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss der Geschäftsstelle spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich diese und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Jahr.

Download Satzung

Download Beitragsordnung

 

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